Die Vorschriften des Kapitels 5.3 und die Abstze 7.1.7.4.7 und 7.1.7.4.8 sowie die Sondervorschrift V 1 des Kapitels 7.2 gelten nicht, vorausgesetzt, der Stoff ist gem der jeweils vorgeschriebenen Verpackungsmethode OP1 oder OP2 des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 verpackt und die Gesamtmenge der Stoffe, fr die diese Abweichung angewendet wird, betrgt je Befrderungseinheit nicht mehr als 10 kg.